05.12.2022 Derzeit kann keine Aneignung der Feststellung der DSK zur Möglichkeit der Nachweisführung durch die Verantwortlichen über das datenschutzkonforme Betreiben von Microsoft 365 für den Zuständigkeitsbereich des Datenschutzbeauftragten für Kirche und Diakonie erfolgen.
1 KommentarDer Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie Posts
In diesem zweiten Tätigkeitsbericht des behördlichen Beauftragten sind neben ausgewählten Themen der durchgeführten Beratung und Aufsicht erstmals auch zwei Schwerpunktthemen enthalten.
So wird in kompakter Form die aktuelle Position der Datenschutzaufsicht zum Einsatz von Microsoft Software und Diensten unter den Maßgaben von Erforderlichkeit und Beherrschbarkeit im Kontext des geltenden Rechts dargestellt.
Das zweite Schwerpunktthema nimmt Einsatz von Sprachassistenzsystemen im Kontext von Situationen der Pflege in stationären Einrichtungen als auch im privaten Umfeld auf mit einem besonderen Augenmerk auf die sich dadurch ergebenden datenschutzrechtlichen Fragestellungen für pflegende Fachkräfte und Pflegehelfer /-innen.
Der Tätigkeitsbericht gibt auch einen Überblick zu den Besonderheiten des kirchlichen Datenschutzrechts im Kontext des europäischen Rechts und stellt weiterhin die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden in der EKD und über konfessionelle Grenzen hinweg am Beispiel des Kirchlichen-Datenschutzmodells dar.
Chemnitz, 29.04.2022 Die Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz in der EKD hat auf ihrer diesjährigen Sitzung eine Entschließung zur Nutzung von Facebook-Fanpages verabschiedet. Kirchliche und diakonische Stellen sind damit erinnert und aufgefordert, die Rechtskonformität ihrer gemeinsam mit Facebook betriebenen Fanpages sowie die Betroffenenrechte gemäß EKD-Datenschutzgesetz sicherzustellen.
Kommentare geschlossen.Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) verlangt von Verantwortlichen den Nachweis eines rechtskonformen Einsatzes von Facebook-Fanpages und beginnt mit Kontrollen.
Kommentare geschlossen.Chemnitz, 25.01.2022, Arbeitshilfe E-Mail
Eine E-Mail ist für Empfänger und auf ungeschützten Transportwegen ebenso leicht lesbar, wie eine Postkarte, hat aber den Charakter eines Briefes – muss geöffnet werden! Der Inhalt einer E-Mail ist ohne zusätzliche Vorkehrungen grundsätzlich nicht gesichert und alles, was darin steht, ist für jeden lesbar und veränderbar.
Viva Insights muss organisationsweit deaktiviert werden, wenn dessen Verwendung im Microsoft Tenant des Verantwortlichen nicht gemäß den Anforderungen auf einen zulässigen und datenschutzkonformen Einsatz hin überprüft und freigegeben wurde.
Kommentare geschlossen.Für den Fall der Beauftragung eines nicht kirchlichen Auftragsverarbeiters darf der Vertragsinhalt der Auftragsverarbeitungsvereinbarung anhand der Vorgaben des Art. 28 DSGVO gestaltet werden. Zulässig ist dies jedoch gemäß § 30 Absatz 5 Satz 3 EKD-Datenschutzgesetz nur, wenn sich der Auftragsverarbeiter durch den AVV bzw. einer in diesen Vertrag einbezogenen Zusatzerklärung der kirchlichen Datenschutzaufsicht unterwirft.
Kommentare geschlossen.Chemnitz, 25.11.2021: Gemäß § 28b Abs. 3 IfSG sind sämtliche Arbeitgeber (§ 28b Abs. 1 IfSG) sowie die Leitungen der in § 28b Abs. 2 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen verpflichtet, die Einhaltung der o. g. Verpflichtungen durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Dokumente wie Listen erstellt werden dürfen, auf denen die konkreten Impf-, Sero- oder Testdaten zu jedem Beschäftigten erfasst werden. Dies würde dem datenschutzrechtlichen Erforderlichkeitsprinzip i. V. m. dem Datenminimierungsgrundsatz zuwiderlaufen.
Kommentare geschlossen.Heute treten die in der letzten Woche beschlossenen Änderungen zum Infektionsschutzgesetz in Kraft. Dabei stehen die Regelungen zu 3G am Arbeitsplatz besonders in der öffentlichen Diskussion und Wahrnehmung. (Quelle: datenschutz.ekd.de)
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