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Änderung und Ergänzung des EKD-Datenschutzgesetzes (DSG-EKD) zur Ermöglichung der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt

Chemnitz, 15.07.2021
Wie die EKD auf Ihrer Webseite mitteilt (https://www.ekd.de/missbrauch-23975.htm), sind sich die evangelischen Landeskirchen ihrer Verantwortung bewusst, wirksame Maßnahmen zur Prävention, Intervention, Aufarbeitung und Hilfe bei sexualisierter Gewalt durch kirchliche Mitarbeiter zu ergreifen.

Mit dem Fokus auf die Aufarbeitung hat jetzt die EKD mit der gesetzesvertretenden Verordnung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Änderung des EKD-Datenschutzgesetzes und dienstrechtlicher Regelungen zum Zwecke der institutionellen Aufarbeitung sexualisierter Gewalt (Aufarbeitungsverordnung – AVO) vom 21. Juni 2021 nach Zustimmung durch alle deutschen Landeskirchen den Weg frei gemacht, dass unter Wahrung aller datenschutzrechtlichen Anforderungen die Aufarbeitung sexualisierter Gewalt auf einer kirchengesetzlichen Grundlage erfolgen kann.

Die aktuelle Fassung des EKD-Datenschutzgesetzes findet sich unter https://www.kirchenrecht-ekd.de/document/41335.

Damit wird im Besonderen berücksichtigt, dass hohe datenschutzrechtliche Anforderungen in diesem Zusammenhang adäquat umzusetzen sind. Die auch unter informeller Beteiligung des Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie jetzt zustande gekommene Regelung stellt dies sicher. Die Datenschutzaufsichtsbehörde wird ihrem Auftrag gemäß über eine rechtskonforme Praxis wachen.