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Hinweise zur Verarbeitung von Daten zum Schutz vor ansteckenden Krankheiten

Stand vom 19.05.2020

Chemnitz, 25. Mai 2020: Im Zusammenhang mit dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten (aktuell Sars-Cov-2 [Corona-Virus]) kann es notwendig sein, personenbezogene Daten von Mitarbeitenden, Hilfeempfängern und sonstigen Dritten zu erheben und zu verarbeiten. Spezielle Rechtsvorschriften sowie ergänzend das Datenschutzrecht bilden die erforderlichen Rechtsgrundlagen für Verarbeitungen, die zum Schutz der Gesundheit und zur Eindämmung der weiteren Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit erforderlich sind.

Die datenschutzrechtlichen Grundsätze (§ 5 DSG-EKD), die auch in Krisenzeiten als Leitfaden für die Verarbeitung personenbezogener Daten Bestand haben, stehen einer effektiven Bekämpfung einer Epidemie bzw. einer Pandemie nicht entgegen. Sie gewährleisten einen grundrechtsschonenden Umgang mit personenbezogenen Daten.

Besteht bei Krankheiten die Gefahr der seuchenmäßigen Ausbreitung, sieht das Infektionsschutzgesetz (IfSG) Pflichten vor, um die Ausbreitung zu verhindern oder einzudämmen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen. Ist diese Gefahr sehr groß, besteht eine namentliche Meldepflicht gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt. Bei meldepflichtigen Krankheiten müssen dem zuständigen Gesundheitsamt der begründete Verdacht, die Erkrankung als auch der Tod gemeldet werden (Meldepflicht nach §§ 6, 7 IfSG). Die Meldeangaben sind in § 9 IfSG vorgeschrieben – wer meldepflichtig ist, regelt § 8 IfSG.

Masernschutz – Nachweispflicht für Personal und Bewohner/Betreute:

In Bezug auf den Impfschutz gegen Masern bestehen für Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 IfSG (u. a. Kita, Horte, Schulen, Heime), für Einrichtungen nach § 36 IfSG sowie für Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 IfSG für Betreute und Personal entsprechende Nachweispflichten zum Impfstatus gegenüber der Leitung der Einrichtung (§ 20 Abs. 8 bis 13 IfSG). Verlangt werden kann die Vorlage eines Impfausweises oder einer ärztlichen oder amtlichen Bescheinigung. Eine Kopie des Impfausweises darf nicht angefertigt werden. Es dürfen (z. B. in einem Formular) erforderliche Daten erhoben und aufgezeichnet werden.

Lungentuberkulose – Nachweispflicht für Bewohner/Betreute:

Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2-4 IfSG (u.a. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, Obdachlosenunterkünfte, Asylbewerber-, Flüchtlingsunterkünfte) kann ein ärztliches Zeugnis verlangt werden, aus dem hervorgeht, dass keine Anhaltspunkte für eine ansteckende Lungentuberkulose vorhanden sind (vgl. § 36 Abs. 4 und 5 IfSG).

Mitwirkungspflichten und Maßnahmen des Infektionsschutzes:

Mitwirkungspflichten und Maßnahmen des Infektionsschutzes (z. B. Hygiene) in Einrichtungen sind ebenfalls im Infektionsschutzgesetz geregelt. Das Robert-Koch-Institut (RKI) gibt Empfehlungen und auf Grundlage von § 28 IfSG erlassen Sozialministerien Allgemeinverfügungen für notwendige Maßnahmen. Aus den Empfehlungen des RKI (RKI-Empfehlungen) sowie den Vorgaben ergeben sich Dokumentationen.

Von der Datenverarbeitung betroffen sein können „normale“ personenbezogene Daten oder Gesundheitsdaten. Letztere liegen vor, wenn zu einer Person Angaben zum Gesundheitszustand erhoben werden. Gesundheitsdaten gehören zu besonderen Kategorien personenbezogener Daten i. S. v. § 4 Nr. 2 DSG-EKD. Gemäß § 13 DSG-EKD sind Gesundheitsdaten besonders geschützt. Eine Verarbeitung entsprechender Daten zum Schutz von Mitarbeitenden und anderen Personen ist datenschutzrechtlich möglich (siehe unten).

Zu unterscheiden ist zudem, ob es sich um Daten Beschäftigter i. S. v. § 4 Nr. 20 DSG-EKD oder um Daten sonstiger Personen handelt. Zu Beschäftigten gehören neben Personen mit Beschäftigungsverhältnis, Mitarbeitende einer Werkstatt für behinderte Menschen, Auszubildende [inkl. Praktikanten], Personen nach den Freiwilligendienstegesetzen und Bewerber. Sonstige Personen sind Dienstleister[1] mit Klientenkontakt und Besucher.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten muss rechtmäßig sein und folgende wesentliche Voraussetzungen erfüllen: Zweck und Rechtsgrundlage; Erforderlichkeit, Geeignetheit, Verhältnismäßigkeit der Maßnahme; geeignete Garantien (technische und organisatorische Maßnahmen); Transparenz gegenüber Betroffenen.

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten von Beschäftigten:

Die Verarbeitung von Beschäftigtendaten ist abschließend geregelt in § 49 DSG-EKD („nur“), so dass eine zusätzliche Inanspruchnahme von Voraussetzungen aus § 6 DSG-EKD nicht möglich ist. Über die Öffnungsklausel in § 49 Abs. 1 DSG-EKD („dürfen verarbeitet werden, soweit eine Rechtsvorschrift die Verarbeitung vorsieht“) kommen spezielle Rechtsvorschriften – wie das Infektionsschutzgesetz und auf dessen Grundlage erlassene Vorschriften (z. B. Schutzverordnungen und Allgemeinverfügungen des Sozialministeriums zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes) sowie für Gesundheitsdaten die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 DSG-EKD als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung in Frage.

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSG-EKD dürfen Gesundheitsdaten verarbeitet werden, wenn die Verarbeitung erforderlich ist, damit die verantwortliche Stelle die ihr aus dem Arbeits- und Dienstrecht sowie dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach kirchlichem oder staatlichem Recht oder nach einer Dienstvereinbarung rechtmäßig ist. Staatliche Rechtsvorschriften sind das Infektionsschutzgesetz und auf dessen Grundlage erlassene Vorschriften. Dazu gehören die o. g. Allgemeinverfügungen und Vorgaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum Arbeitsschutzstandard (aktuell zum SARS-Cov-2-Arbeitsschutzstandard) sowie Empfehlungen des RKI.

Mitwirkungs- und Nachweispflichten in Bezug auf Masernschutz sind im IfSG geregelt (s. o.).

Die Fürsorgepflicht verpflichtet Dienst- und Arbeitgeber, den Gesundheitsschutz aller Beschäftigten sicherzustellen, und bei ansteckenden Krankheiten bestimmte Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen. Der o. g. SARS-Cov-2-Arbeitsschutzstandard empfiehlt Arbeitgebern, in einem betrieblichen Pandemieplan Regelungen, um bei bestätigten Infektionen diejenigen Personen (Beschäftigte und Besucher) zu ermitteln und zu informieren, bei denen durch Kontakt mit infizierten Personen ebenfalls ein Infektionsrisiko besteht. Im Pandemieplan sollten erforderlichen Dokumentationen (z. B. Kontakt- bzw. Besucherlisten) geregelt sein.

Zusätzlich ergeben sich für Beschäftigte aus dem Tarif- und Arbeitsrecht verschiedene Nebenpflichten wie Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeit- bzw. Dienstgeber und Dritten, die mit Informationspflichten bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen verbunden sein können. Insoweit sind Mitarbeitende verpflichtet, dem Dienstgeber eine eigene Infizierung mitzuteilen, oder es vermuten, oder mit Personen in räumlichen Kontakt standen, die infiziert sind. Im Regelfall ordnen die Gesundheitsämter häusliche Quarantäne an, wenn Personen als Kontaktpersonen (Definition des RKI) gelten.

Verlangt der Arbeitgeber medizinische Tests, ist § 49 Abs. 6 DSG-EKD relevant. Anlass und Zweck sind möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. Ergeben sich keine medizinischen Bedenken, darf der Arbeitgeber vom Bewerber oder Beschäftigten lediglich die Offenlegung des Testergebnisses verlangen (positiv oder negativ getestet), andernfalls auch die Risiken.

Die Offenlegung von Beschäftigtendaten gegenüber außerkirchlichen Personen und Stellen (z. B. gegenüber Kontaktpersonen) ist unter den Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 DSG-EKD, bei Gesundheitsdaten i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSG-EKD, zulässig.

Aufgrund mehrerer möglicher Erlaubnistatbestände sollte eine Einwilligung nur im Ausnahmefall in Erwägung gezogen werden. Dabei sind die erhöhten Anforderungen nach § 49 Abs. 3 DSG-EKD zu erfüllen, inklusive Schriftform.

Unberührt bleiben die sonstigen Nachweispflichten eines Beschäftigten bei Arbeitsunfähigkeit (unverzügliche Krankmeldung, Vorlage Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) aus dem Arbeitsrecht (§ 5 Ab. 1 EntgFG).

Fazit: Im Zusammenhang mit dem Schutz vor ansteckenden Krankheiten ist die Verarbeitung von Daten Beschäftigter i. S. v. § 4 Nr. 20 DSG-EKD auf Grundlage von vorrangigen Regelungen (Spezialrecht) – insbesondere IfSG einschließlich erlassener Verordnungen und Allgemeinverfügungen, Tarif- und Arbeitsrecht – sowie auf Grund von § 49 Abs. 1 oder Abs. 4 DSG-EKD – bei Gesundheitsdaten i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSG-EKD – zulässig.

Dokumentationen sind im Zusammenhang mit den entsprechenden Verarbeitungen zulässig. Sie müssen dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen und sind gesichert aufzubewahren. Zugriffsbefugnisse sind zu regeln, eine Nutzung für andere Zwecke ist auszuschließen. Nach Wegfall des Verarbeitungszwecks sind die Daten zu löschen, sofern nicht eine Ausnahme von der Löschpflicht nach § 21 DSG-EKD besteht (siehe letzter Abschnitt).

Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten sonstiger Personen:

Auch gegenüber sonstigen Personen (Dienstleister/Besucher [siehe Fußzeile Seite 2]) besteht eine Fürsorgepflicht, um die Ausbreitung einer ansteckenden Krankheit zu verhindern oder einzudämmen und erforderliche Schutzmaßnahmen zu veranlassen.

Für die Verarbeitung (normaler) personenbezogener Daten sonstiger Personen ergibt sich die Rechtsgrundlage aus § 6 Nr. 7 DSG-EKD (erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen) oder aus § 6 Nr. 8 DSG-EKD (erforderlich zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten – überwiegendes berechtigtes Drittinteresse). Sofern Rechtsvorschriften oder Allgemeinverfügungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes dies vorgeben, ist damit die Registrierung von Besuchern der Einrichtung (Kontakt- bzw. Besucherliste) zulässig, um bei Bedarf Kontaktketten nachverfolgen zu können. Bei Wegfall des Zwecks sind die Listen zeitnah zu vernichten.

Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten sonstiger Personen (inklusive Dokumentation) ist im Einzelfall unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 Nr. 9 DSG-EKD (erforderlich aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit) zulässig. Zu den „Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit“ gehört die Fürsorgepflicht i. S. d. Gesundheitsvorsorge. Weiterhin können auch Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bestehen (s. o.).

Personenbezogene Daten sonstiger Personen können unter den Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1, 6, 7 DSG-EKD gegenüber anderen kirchlichen oder öffentlichen Stellen offengelegt werden. Eine Offenlegung gegenüber sonstigen Personen ist unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 i. V. m. § 6 Nr. 7 DSG-EKD zulässig, d.h. die Verarbeitung muss erforderlich sein, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Bei Gesundheitsdaten sind jeweils die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 9 DSG-EKD zu prüfen (s. o.).

Aufgrund mehrerer möglicher Erlaubnistatbestände sollte eine Einwilligung nur im Ausnahmefall in Frage kommen. Dabei sind die Anforderungen nach § 11 DSG-EKD zu erfüllen.

Fazit: Die Verarbeitung personenbezogener Daten sonstiger Personen ist gemäß § 6 Nr. 7 oder Nr. 8 DSG-EKD zulässig. Gesundheitsdaten sonstigerPersonen dürfen im Einzelfall gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 9 DSG-EKD verarbeitet werden. Unter den genannten Voraussetzungen muss jeweils die Erforderlichkeit begründet werden. Der Umfang der Verarbeitung muss verhältnismäßig sein. Offenlegungen sind unter der Voraussetzung § 8 Abs. 1, 6, 7 DSG-EKD sowie § 9 Abs. 1 Nr. 1 DSG-EKD zulässig, bei Gesundheitsdaten jeweils i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 9 DSG-EKD. Dokumentationen sind im Zusammenhang mit den entsprechenden Verarbeitungen zulässig. Sie müssen dem Grundsatz der Erforderlichkeit genügen, dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden und sind mit dem Zweckwegfall zu vernichten/löschen.

Informationspflichten des Arbeitsgebers gegenüber Beschäftigten oder Dritten:

Soweit ein erhöhtes Risiko besteht (z. B. aufgrund einer festgestellten Infektionen eines Beschäftigten), kann der Arbeitsgeber dazu verpflichtet sein, Beschäftigte oder auch Dritte (Bewohner, Klienten, sonstige Personen), die mit der infizierten Person in Kontakt standen, über das daraus resultierende Infektionsrisiko zu informieren. Entsprechende Datenverarbeitungen sind zulässig, soweit dies erforderlich ist, um weitere Personen zu schützen.

Gemäß § 34 Abs. 8 IfSG kann das Gesundheitsamt gegenüber der Leitung einer Gemeinschaftseinrichtung (Kita, Hort, Schulen, Heime) anordnen, dass das Auftreten einer meldepflichtigen Erkrankung oder eines hierauf gerichteten Verdachts ohne Hinweis auf die Person in der Gemeinschaftseinrichtung bekannt gegeben wird.

Werden im Rahmen von Schutzmaßnahmen personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet, sind die Informationspflichten nach § 17 DSG-EKD relevant. Auf Kontakt- bzw. Besucherlisten sollten die wichtigsten Informationen in Kurzform aufgenommen werden: Zweck [z. B. aussagekräftiger Titel wie Besucherliste vom … zur eventuellen Kontaktnachverfolgung bei Verdacht auf Corona-Infizierung], Rechtsgrundlage, konkrete Aufbewahrungsfrist.

Zulässige Fragen zur Gesundheit an Beschäftigte:

Nicht zu beanstanden sind Fragen an Beschäftigte einschließlich Bewerber, ob

  • eine Krankheit/Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes vorliegt, durch die die Eignung für die vorgesehene Tätigkeit auf Dauer oder wiederkehrend gravierend eingeschränkt ist,
  • ansteckende Krankheiten vorliegen, die Kollegen oder Klienten/Patienten/Kunden gravieren gefährden können,
  • in absehbarer Zeit mit längerer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen ist.

Insoweit muss der Beschäftigte oder Bewerber wahrheitsgemäß auf entsprechende Fragen antworten. In Bezug auf die Corona-Pandemie sind Fragen (Ja/Nein-Frage) zulässig

  1. nach Aufenthalt in einem vom RKI anerkannten Risikogebiet in den letzten 14 Tagen,
  2. ob es innerhalb der letzten 14 Tage Kontakt zu einem Verdachtsfall oder einer auf COVID-19 positiv getesteten Person gab,
  3. ob eine Testung vorliegt (bei Beschäftigten im Gesundheitswesen).

Aufgrund ihrer Rücksichts-, Verhaltens- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Arbeit- bzw. Dienstgeber und Dritten haben Mitarbeitende/Beschäftigte eine Informationspflicht gegenüber dem Dienstgeber. Sie haben diesem mitzuteilen, soweit sie selbst mit dem Corona-Virus infiziert sind oder es vermuten oder mit Personen in räumlichem Kontakt standen, die infiziert sind. Auf diese Verpflichtung sollte der Dienstgeber in geeigneter Weise hinweisen.

Fragen, die sich auf Krankheitssymptome einer möglichen Corona-Infektion beziehen, sind zulässig, wenn ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht – beispielsweise wenn es bei anderen Beschäftigten oder bei Klienten/Patienten/Betreuten eine Infektion gab.

Kontaktlose Fiebermessungen am Eingang des Betriebsgeländes oder von Gebäuden können unter den Voraussetzungen § 13 Abs. 2 Nr. 2 DSG-EKD gerechtfertigt sein. Ob eine Fiebermessung zulässig ist, hängt jedoch vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass Fieber eine Begleiterscheinung vieler Erkrankungen ist. Die Speicherung entsprechender Messdaten dürfte nur in begründeten Fällen erforderlich sein. Hierbei sind Löschpflichten zu beachten.

Erhebungen zu Symptomen beim Personal in Heimen:

Entsprechend von Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu „Prävention und Management von COVID-19 in Alten und Pflegeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen“ soll beim Personal entsprechender Einrichtungen täglich der Status bezüglich des Auftretens von Symptomen, die mit COVID-19 zu vereinbaren sind, erhoben werden. Dazu sollen auch Abwesenheiten aufgrund des Auftretens von respiratorischen Symptomen oder einer nachgewiesenen COVID-19-Erkrankung oder aufgrund einer Quarantäne/frei-willigen (häuslichen) Isolierung nach Kontakt mit einem COVID-19-Fall erfasst werden.

Zur Dokumentation der Abfragen stellt das RKI Musterformulare zur Verfügung. Die Dokumentationen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden und sind mit Zweckwegfall zu vernichten/löschen (Aufbewahrungsfrist: siehe unten).

In Bezug auf den Masernschutz können in den entsprechenden Einrichtungen für die relevanten Tätigkeitsgruppen von Beschäftigten die oben erläuterten Nachweise zum Impfstatus nach dem IfSG verlangt werden.

Der Arbeitgeber sollte eine einvernehmliche Lösung für die Beschäftigten finden. In einer Dienstvereinbarung können wesentliche Regelungen hinsichtlich des „Wie“ der Durchführung von Schutzmaßnahmen inklusive des Umgangs mit Verdachtsfällen transparent geregelt werden.

Zulässige Fragen an Klienten, Bewohner/Betreute:

In Bezug auf die Corona-Pandemie sind im stationären Bereich bei Neuaufnahme von Bewohnern oder Rücknahme von Bewohnern aus dem Krankenhaus nicht zu beanstanden die im Abschnitt „Zulässig Fragen an Beschäftigte“ genannten Fragen zu a bis c (Risikogebiet, Kontakt, Testung). In Bezug auf Krankheitssymptom ist die Frage zulässig, ob in den letzten 48 Stunden Krankheitssymptome, welche auf eine Erkrankung mit COVID-19 hinweisen, auftraten. Auch die Frage, ob die Person einer Risikogruppe (Stichwort Vorerkrankungen) angehört, ist zulässig.

Erhebung zu Symptomen:

Entsprechend der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu „Prävention und Management von COVID-19 in Alten und Pflegeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen soll bei Bewohnern/Betreuten in der Einrichtung täglich der Status bezüglich des Auftretens von Symptomen, die mit COVID-19 zu vereinbaren sind, erhoben werden. Zur Dokumentation der Ergebnisse stellt das RKI Musterformulare zur Verfügung.

Kindertagesstätten, Schulen: Gemäß „Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes“ müssen Erziehungsberechtigte von Kita-Kindern und Schülern vor dem erstmaligen Betreten des Gebäudes täglich schriftlich bestätigen, dass beim Kind und weiteren Mitgliedern des Hausstandes keine Symptome einer SARS-Cov-2-Infektion vorliegen (Symptomfreiheit). Dazu steht ein Formular „Gesundheitsbestätigung“ zur Verfügung.

Ambulanter Bereich/Beratungsstellen: Wird der direkte Klientenkontakt im ambulanten Bereich aufrechterhalten, sind die entsprechenden Schutzvorschriften vorrangig (Abstand halten, Schutzmasken, Hygiene, Trennung von Zugang und Ausgang, usw.). Da Infizierte Quarantänemaßnahmen unterliegen, dürfen sie nicht in der Beratung erscheinen. Unmittelbar vor einer persönlichen Beratung kann der Klient telefonisch nach Symptomfreiheit befragt werden, um zu entscheiden, ob eine persönliche Beratung tatsächlich stattfinden kann. Fragen zu Kontakten zu Infizierten wären mit Bezug auf eine 14-Tagesfrist unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit nur im Einzelfall zulässig (Ja-Nein-Frage).

Sofern in der Einrichtung eine Liste zur eventuellen Kontaktnachverfolgung vorgeschrieben ist, gilt das zu Kontakt- bzw. Besucherlisten Erläuterte (siehe oben).

Die Dokumentationen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden und sind mit dem Zweckwegfall zu vernichten/löschen (Aufbewahrungsfrist: siehe unten).

In Bezug auf den Masernschutz bzw. Schutz von Lungentuberkulose müssen in den entsprechenden stationären Einrichtungen für Betreute oder Bewohner vor einer Aufnahme die oben erläuterten Nachweise nach dem IfSG verlangt werden.

In Bezug auf die Corona-Pandemie zulässige Fragen an sonstige Personen:

Einrichtungen können im Rahmen ihres Hausrechtes den Zugang zu Grundstücken, Gebäuden und Räumen regeln (Besuchs- oder Betretungsverbote) und Hygienevorschriften und andere Schutzmaßnahmen erlassen. Gemäß o. g. Empfehlung des RKI für stationäre Einrichtungen soll jeder Zutrittsberechtigte mit Bewohnerkontakt (Dienstleister[2] sowie Besucher) registriert werden – Besucher- bzw. Kontaktliste (Name, Kontaktdaten, Datum des Besuchs, besuchte Person, Wohnbereich). Zur Dokumentation der Abfrage bei Dienstleistern und Besuchern stellt das RKI ein Musterformular zur Verfügung. Gemäß RKI-Musterformular für stationäre Pflege- und Behinderteneinrichtungen sind für Dienstleister und Besucher auch Fragen zu Haupt-Symptomen (Fieber, Husten, Schnupfen, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen) sowie zum Kontakt zu COVID-19-Infizierten vorgesehen.

Es wird empfohlen, auf Besucher- bzw. Kontaktlisten die wichtigsten Informationen nach § 17 DSG-EKD aufzunehmen (siehe oben) oder diese zumindest vorzuhalten, damit ein eventuelles Verlangen nach den Informationen umgehend erfüllt werden kann.

Die Dokumentationen dürfen nicht für andere Zwecke genutzt werden und sind mit dem Zweckwegfall zu vernichten/löschen (Aufbewahrungsfrist: siehe unten).

Einhaltung sonstiger Anforderungen aus dem DSG-EKD:

Neben den Informationspflichten bei der Erhebung (§ 17 DSG-EKD) sind die weiteren Anforderungen aus dem DSG-EKD zu beachten. Dazu gehören Sicherheitsmaßnahmen für gespeicherte Daten (sichere Aufbewahrung inkl. Zugriffsbefugnisse auf entsprechende Dokumentationen/Listen) sowie die Pflicht zur Löschung/Vernichtung der Daten bzw. Unterlagen nach Wegfall des Zwecks, es sei denn eine Voraussetzung nach § 21 Abs. 3 DSG-EKD befugt zur weiteren Speicherung, für welche dann – aufgrund von § 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 DSG-EKD – der neue Zweck zu dokumentieren ist.

Aufbewahrungsfrist: Aufgrund der Inkubationszeit sind die o. g. Dokumentationen zur Corona-Pandemie mindestens 14 Tage nach dem letzten Eintrag aufzubewahren. Längere Fristen sind zu begründen (z. B. länger notwendig für das Gesundheitsamt). Spätestens mit Ende der Pandemie sind alle „Pandemie-Daten“ datenschutzgerecht zu vernichten.

Gesundheitsdaten sollten nicht im Home-Office verarbeitet werden.

Stand: 19.05.2020

Der Datenschutzbeauftragte für Kirche und Diakonie


[1] Dienstleister sind z. B. Ärzte, Therapeuten, Friseur, Fußpflege und weitere Berufs- und Personengruppen, die Zutritt zur Einrichtung haben, um tätig zu sein. Dazu zählen auch Ehrenamtliche und Seelsorger.

[2] siehe Fußzeile [1]